Metas überarbeitete Geschäftsbedingungen treten am 30. Oktober 2026 in Kraft. Nach der Gegenüberstellung von Ars Technica vom 16. Oktober gelten sie für alle Geschäftskonten und reichen über das hinaus, was Firmen auf Metas Plattformen veröffentlichen, bis zu den mit den Konten verknüpften Websites. Ein Widerspruch ist nicht vorgesehen: Wer nicht einverstanden ist, dem bleibt nur, Metas Dienste nicht mehr zu nutzen.
Im Kern geht es um die Erlaubnis zum Scraping. Die neuen Bedingungen erlauben es Meta und seinen Beauftragten, mit automatisierter Software wie Crawlern auf Inhalte verknüpfter Domains, Seiten und URLs zuzugreifen, sie zu indexieren, zwischenzuspeichern, zu analysieren und zu sammeln und laufend Aktualisierungen abzurufen, zu Zwecken wie Bereitstellung, Entwicklung, Verbesserung, Erforschung, Training und Wartung von Metas Produkten. Das Wort KI fällt im Text nicht, doch Juristen werden beim Wort Training hellhörig. Drei Rechtsexperten sagten Nieman Lab, es sei offen, ob Gerichte eine solche Einräumung durchsetzen würden; Meta könne sich später aber auf die Bedingungen berufen, um Nachrichtenseiten für KI-Training auslesen zu dürfen und Lizenzgebühren zu sparen, die sich auf viele Millionen Dollar summieren könnten.
Auffälligster Neuzugang: Test-Zugangsdaten
Ars Technica hat Metas aktuelle Dokumente verglichen und festgestellt, dass die Erlaubnis, Test-Zugangsdaten zu erstellen, weder in den aktuellen Geschäftsbedingungen noch in den Produktkatalog-Bedingungen oder den Bedingungen für generative KI in Werbung auftaucht. Ähnliche Formulierungen stehen in den Selbstbuchungs-Werbebedingungen dieses Monats, und auch die Verkäufervereinbarung kennt eine verwandte Passage, allerdings nur für Online-Händler zur Optimierung ihrer Produktinformationen. Experten befürchten, Test-Zugangsdaten könnten genutzt werden, um Paywalls automatisiert zu umgehen. Anders gelesen wurden enge Erlaubnisse, die früher verstreut in mehreren Dokumenten standen und jeweils einem einzigen Zweck dienten, nun zu einer einzigen weit gefassten Erlaubnis zusammengeführt. Genau so stellt es auch Meta dar: Ein Sprecher erklärte, am Einsatz der Crawler ändere sich nichts, die Formulierungen hätten zuvor schon in mehreren Dokumenten gestanden, darunter die Bedingungen für generative KI in Werbung, und würden nun nur an einer Stelle gebündelt; im Firmenblog heißt es, die Änderung reduziere überschneidende Vereinbarungen und schaffe mehr Klarheit. Gegenüber Nieman Lab sagte der Sprecher zudem, Meta plane derzeit nicht, die neuen Bedingungen als rechtliche Grundlage zu nutzen, um robots.txt zu ignorieren; Seitenbetreiber könnten den Zugriff weiterhin über robots.txt steuern.
Am härtesten trifft es Verlage, weil praktisch alle ein Geschäftskonto haben
Wie berichtet wird, besitzt nahezu jede Nachrichtenredaktion mindestens ein Meta-Geschäftskonto und fällt damit automatisch unter die Bedingungen. James Grimmelmann, Rechtsprofessor an der Cornell University, warnt, Meta könne die gesammelten Inhalte auf der eigenen Plattform in Konkurrenz zu den Verlagen verwenden; andere Experten vergleichen das Arrangement mit Kopplungsgeschäften: Wer die Geschäftsdienste der Plattform nutzt, räumt zugleich Scraping-Rechte an den Inhalten der eigenen Website ein. Da Meta jüngst auch damit begonnen hat, Nutzern das Posten von Links zu berechnen, geraten Verlage von zwei Seiten unter Druck: Sie zahlen für Reichweite und geben womöglich über die Bedingungen noch ihre Inhalte her. Stephen Beale, Gründer und Herausgeber von The Steampunk Explorer, das auf Facebook-Reichweite angewiesen ist, denkt bereits über einen Ausstieg von der Plattform nach.
Vor dem 30. Oktober sollten Firmen drei Punkte prüfen
Erstens eine Bestandsaufnahme: Welche Meta-Geschäftskonten existieren im Unternehmen, und welche Domains sind damit verknüpft, damit der tatsächliche Geltungsbereich bekannt ist. Zweitens die robots.txt-Einstellungen und die Paywall-Technik dieser Websites prüfen und genau festhalten, was gesperrt werden soll und was heute tatsächlich gesperrt ist. Drittens diese Einstellungen mit Datum dokumentieren: Sollte sich später zeigen, dass Scraping über das in robots.txt Erlaubte hinausging, ist diese Dokumentation die Grundlage für jede Auseinandersetzung. Ob die Bedingungen vor Gericht Bestand haben und ob Verlage geschlossen dagegen vorgehen, wird sich erst nach Inkrafttreten zeigen; für die eigene Prüfung bleiben nur die wenigen Tage bis zum 30. Oktober.